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S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 40 über die
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats.
Rechte der Mitglieder des Ortsausschusses
Die Mitglieder der Ortsausschüsse sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
Die Mitglieder der Ortsausschüsse sind berechtigt, in den Ausschusssitzungen
- zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen,
- Anträge zu stellen,
- das Stimmrecht auszuüben
- in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, und zwar nach Bekanntgabe der Tagesordnung
- während der Amtstsunden bis zur Sitzung
- und während der Sitzung .
- gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben,
- Anfragen an den Ortsvorsteher zu richten (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde).
Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
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